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Aktuelles

Erstmals steuerliche Förderung für betriebliche Gesundheitsförderung

Arbeitgeberzuwendungen sollen künftig bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei sein ...mehr

Steuerhinterzieher stärker bekämpfen

Verdoppelung der strafrechtlichen Verjährungsfrist auf zehn Jahre ...mehr

Datenschutz bei Betriebsprüfungen in Arztpraxen

Das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht der Ärzte sorgt stets für Ärger bei der Steuerprüfung von Arztpraxen ...mehr

Vorsicht Gewerbesteuerfalle

Individuelle Gesundheitsleistungen, integrierte Versorgung. ...mehr

Einsatz von Telemedizin noch zu gering

EU-Umfrage: Allgemeinmediziner nutzen die Telemedizin noch selten ...mehr

Vorsicht Gewerbesteuerfalle

Der Verkauf von Arzneimitteln, Heilhilfsmitteln, individuellen Gesundheitsleistungen sowie integrierten vertraglichen Versorgungsleistungen können Gewerbesteuer auslösen! Im Nachfolgenden soll diesbezüglich auf die Problematik hingewiesen und Vermeidungsstrategien dargestellt werden.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer gilt seit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform zum 1.1.2008 für den Arzt nicht mehr als abziehbare Betriebsausgabe. Da der Verkauf von Kontaktlinsen, Hörgeräten, Ergänzungsmitteln usw. bekanntlich Gewerbesteuer auslöst, sollte der Arzt/die Ärztin besonders jetzt darauf achten, dass die Einkünfte der Praxis nach der so genannten „Abfärbetheorie“ nicht insgesamt gewerbesteuerpflichtig werden.

Integrierte Versorgungsleistungen

Ein Gewerbesteuerproblem lösen besonders individuelle Gesundheitsleistungen und Leistungen im Zusammenhang mit Verträgen zur integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V aus. In den Fällen der integrierten Versorgung zahlen die Krankenkassen dem Arzt Fallpauschalen, die auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken. Das BMF hat in diesem Zusammenhang eine Gewerbesteuerpflicht nur dann verneint, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird (BMF 1.6.2006 IV B 2 –S 2240-33/06).

Geringfügigkeitsgrenze

Beträgt der Anteil einer gewerblichen Tätigkeit lediglich 1,25 % der Gesamtumsätze, greift eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte nicht (EStH 15.8, Abs. 5).

Vermeidungsstrategien

Erwartet der Arzt/die Ärztin einen Umsatzanteil von mehr als 1,25 % aus individuellen Gesundheitsleistungen oder Tätigkeiten zur integrierten Versorgung, sollten für solche „steuerkritischen“ Tätigkeiten weitere Gesellschaften errichtet werden. Hierfür können sich verschiedene Rechtsformen anbieten. Insbesondere kommt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Kapitalgesellschaft in Betracht. Soll eine Kapitalgesellschaft errichtet werden, ist die mögliche Gesamtsteuerbelastung der Gesellschaft/er der einer Personengesellschaft gegenüberzustellen und abzuwägen, welche Rechtsform nach der Steuerreform 2008 die günstigere ist.